Satzung - VC Ründeroth

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SATZUNG
 
des Volleyball-Clubs Ründeroth e.V.,
Gemeinde Engelskirchen, im Oberbergischen Kreis
 
§ 1
Name und Sitz des Vereins,
Geschäftsjahr
 
Der am 31. Mai 1976 gegründete Verein führt den Namen "Volleyball­-Club Ründeroth e.V.“. Er hat seinen Sitz in Ründeroth und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gummersbach eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie der Errichtung von Sportanlagen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
§ 3
Vereinsjugend
 
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
 
 
§ 4
Mitgliedschaft
 
Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufs, der Staatsangehörigkeit und seiner politischen oder religiösen Überzeugungen werden.
 
Der Verein hat:
a)   aktive Mitglieder,
b)   unterstützende (passive) Mitglieder,
c)   Ehrenmitglieder.
 
Die Aufnahme in den Verein soll schriftlich erfolgen. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ernannt. Der Vorstand entscheidet über die vorliegenden Aufnahmeanträge. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen; sie braucht nicht begründet werden.
Der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein zieht zugleich die Einzelmitgliedschaft in den Verbänden nach sich, denen der Verein angehört.
Der Verein ist Mitglied des Landesfachverbandes "Westdeutscher Volleyball-Verband". Infolge dieser Mitgliedschaft gehört der Verein auch automatisch der Sporthilfe e.V. im Landessportbund NW als Mitglied an.
Weiter besteht infolge dieser Mitgliedschaft auch die automatische Mitgliedschaft im Kreissportbund Oberberg e.V. und dem Gemeindesportverband Engelskirchen.
 
Die Mitgliedschaft erlischt:
a)   durch freiwilligen Austritt schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand zum Jahresende mit monatlicher Kündigungszeit,
b)   durch den Tod,
c)   durch Ausschluss gemäß eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zu dieser Mitgliederversammlung müssen die Vereinsmitglieder schriftlich eingeladen werden.
 
Der Ausschluss kann nur von der Mitgliederversammlung bei 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Vereinsbeitrages für eine Zeit von mindestens 12 Monaten im Rückstand bleibt, bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen der Verbände, denen der Verein angehört, oder sich unehrenhaft verhält und das Vereinsansehen schädigt.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.
In den Fällen, in denen ein Ausschluss nicht gerechtfertigt ist, kann der Vorstand Ordnungsstrafen (Verwarnung, Verweis) erteilen.
 
 
§ 5
Beiträge
 
Die Jahresbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt und zwar in Form von Mindestbeiträgen für aktive und passive Mitglieder. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die Jahresbeiträge sollen grundsätzlich über SEPA-Basis-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) gezahlt werden.
 
 
§ 6
Vereinsorgane
 
Organe des Vereins sind:
a)   die Mitgliederversammlung,
b)   der Vorstand.
 
 
§ 7
Mitgliederversammlung
 
Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung jährlich einmal, und zwar in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Mai einberufen.
Die Einberufung erfolgt unter Angabe des Ortes, der Uhrzeit und der Tagesordnung schriftlich, mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
 
1.  Erstattung der Jahresberichte einschl. Kassenbericht durch den Vorstand.
2.  Bericht der Kassenprüfer.
3.  Wahl eines Versammlungsleiters.
4.  Entlastung des Vorstandes.
5.  Neuwahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
6.  Neuwahl der Kassenprüfer. (Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Prüfer ausscheidet.)
7.  Anträge.
8.  Verschiedenes.
 
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen bis zum Beginn der Mitgliederversammlung bei einem der Vorstandsmitglieder schriftlich eingereicht werden.
Von jeder Versammlung - auch den Vorstandssitzungen - ist vom Geschäftsführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und dem Vereinsvorsitzenden zu unterschreiben ist. Die Genehmigung des Protokolls obliegt dem Vorstand in der nächsten Sitzung.
 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
a)   wenn der Vorstand dies für erforderlich hält,
b)   wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
 
 
§ 8
Vorstand im Sinne des Vereinsrechts
 
Vorstand im Sinne des Vereinsrechts sind
a)   der Vorsitzende,
b)   der stellvertretende Vorsitzende,
c)   der Geschäftsführer,
d)   der Kassenwart.
 
Die Aufgaben des Sozialwarts werden vom Kassenwart übernommen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
 
§ 9
Kassenprüfer
 
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist möglich, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Prüfer ausscheidet.
 
 
 
§ 10
Auflösung des Vereins
 
Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Engelskirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Die neue Vereinssatzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.03.2017 beschlossen.
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